United States Bill Of Rights | German
Garantie der Menschenrechte
Garantie der Menschenrechte: Eine Abschrift
Die Präambel zur Garantie der Menschenrechte
Der Kongress der Vereinigten Staaten
wurde in der Stadt New York am Mittwoch, den 4. März 1789 begonnen und abgehalten.
DIE Versammlungen einer Reihe von Staaten äußerten zum Zeitpunkt ihrer Annahme der Verfassung den Wunsch, dass weitere erklärende und beschränkende Paragraphen hinzugesetzt werden sollten, um die Fehlinterpretation bzw. den Missbrauch von Macht zu verhindern: Da sie die Grundlage für das öffentliche Vertrauen in die Regierung erweitern, gewährleisten sie die wohltätigen Ziele ihrer Einsetzung.
BESCHLUSS des im Kongress versammelten Senates und Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten von Amerika, mit Zweidrittelmehrheit gefasst: die folgenden Artikel werden den gesetzgebenden Versammlungen der Einzelstaaten als Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten vorgelegt und treten bei Annahme von drei Vierteln der besagten gesetzgebenden Versammlungen als Teil der besagten Verfassung und genauso gültig in Kraft.
ARTIKEL als Zusatz und Ergänzung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, gemäß dem fünften Artikel der ursprünglichen Verfassung vorgeschlagen vom Kongress und ratifiziert von den gesetzgebenden Versammlungen aller Staaten.
Hinweis: Der folgende Text ist eine Abschrift der ersten zehn Zusatzartikel der Verfassung in ihrer ursprünglichen Form. Diese Zusatzartikel traten am 15. Dezember 1791 in Kraft und bilden den als „Garantie der Menschenrechte“ bekannten Teil der Verfassung
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Zusatzartikel I
Der Kongress darf kein Gesetz erlassen, das die Einrichtung einer Religion zum Gegenstand hat oder deren freie Ausübung verbietet bzw. das die Rede- und Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln und an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Missständen zu richten, einschränkt.
Zusatzartikel II
Da eine wohlgeordnete Miliz für die Sicherheit eines freien Staates notwendig ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht eingeschränkt werden.
Zusatzartikel III
Kein Soldat darf in Friedenszeiten und Kriegszeiten ohne Zustimmung des Eigentümers in einem Hause einquartiert werden außer in Übereinstimmung mit den zu Kriegszeiten erlassenen Gesetzen.
Zusatzartikel IV
Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person, des Hauses, der Papiere und der Habe vor ungerechtfertigter Nachsuchung und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Durchsuchungs- und Haftbefehle dürfen nur aus zureichendem Grunde erteilt werden, gestützt auf Eid oder Gelöbnis, und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.
Zusatzartikel V
Niemand darf wegen eines Kapital- oder sonstigen schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund der Anschuldigung oder Anklage seitens eines großen Geschworenengerichts, außer in Fällen, die sich bei den Land- oder Seestreitkräften oder bei der Miliz im aktiven Dienst in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Gefahr ereignen, und niemand darf wegen derselben Straftat zweimal der Gefahr eines Verfahrens um Leib und Leben ausgesetzt werden und auch nicht gezwungen werden, in einem Strafverfahren gegen sich selbst als Zeuge auszusagen, auch darf niemandem Leben, Freiheit oder Eigentum genommen werden außer im ordentlichen Gerichtsverfahren, und Privateigentum darf nicht ohne gerechte Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.
Zusatzartikel VI
Bei jeglicher Verfolgung von Straftaten hat der Angeklagte Anspruch auf ein schleuniges und öffentliches Verfahren vor einem unparteiischen Geschworenengericht des Staates und Bezirks, in dem das Verbrechen begangen wurde, wobei der Bezirk vorher durch die Vertreter von Recht und Gesetz festgestellt wird; der Angeklagte hat das Recht, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen unter Zwangsandrohung vorladen zu lassen und sich eines Rechtsbeistandes zu seiner Verteidigung zu bedienen.
Zusatzartikel VII
Bei Rechtssachen nach Common Law, in denen der Streitwert zwanzig Dollar übersteigt, bleibt das Recht auf ein Verfahren vor Geschworenen gewahrt, und kein Tatbestand, über den ein Geschworenengericht befunden hat, darf von irgendeinem Gerichtshof der Vereinigten Staaten nach anderen Regeln als denen des Common Law einer erneuten Prüfung unterzogen werden.
Zusatzartikel VIII
Übermäßige gerichtliche Sicherheitsleistung darf nicht verlangt, noch dürfen übermäßige Geldstrafen auferlegt und grausame oder ungewöhnliche Strafen verhängt werden.
Zusatzartikel IX
Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung darf nicht so ausgelegt werden, dass andere Rechte, die dem Volke geblieben sind, dadurch verneint oder geschmälert werden.
Zusatzartikel X
Die Befugnisse, die von der Verfassung weder den Vereinigten Staaten übertragen noch den Einzelstaaten versagt sind, bleiben jeweils den Einzelstaaten bzw. dem Volk vorbehalten.







