The Virginia Declaration of Rights | German
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Erklärungen der Menschenrechte
Erklärung der Menschenrechte von Virginia
12. Juni 1776
EINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE abgegeben von den Vertretern der wohlanständigen Bevölkerung von Virginia, in vollständiger und freier Versammlung zusammengetreten, über die Rechte, die ihnen und ihrer Nachkommenschaft als Grundlage und Fundament der Regierung zustehen.
§ 1 Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, den sie als Mitglieder der Gesellschaft abschließen, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.
§ 2 Alle Macht ruht im Volke und geht folglich von ihm aus; die Beamten sind ihre Treuhänder und Diener und ihm jederzeit verantwortlich.
§ 3 Eine Regierung ist oder sollte zum allgemeinen Wohle, zum Schutze und zur Sicherheit des Volkes, der Nation oder Allgemeinheit eingesetzt sein; von all den verschiedenen Arten und Formen der Regierung ist diejenige die beste, die imstande ist, den höchsten Grad von Glück und Sicherheit hervorzubringen, und die am wirksamsten gegen die Gefahr schlechter Verwaltung gesichert ist. Die Mehrheit eines Gemeinwesens hat ein unzweifelhaftes, unveräußerliches und unverletzliches Recht, eine Regierung zu verändern oder abzuschaffen, wenn sie diesen Zwecken unangemessen oder entgegengesetzt befunden wird, und zwar so, wie es dem Allgemeinwohl am dienlichsten erscheint.
§ 4 Kein Mensch bzw. keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen bzw. besonderen Vorteilen und Vorrechten gegenüber dem Staat berechtigt außer in Anbetracht öffentlicher Dienstleistungen; da diese nicht vererbt werden können, sind auch die Stellen der Beamten, Gesetzgeber oder Richter nicht erblich.
§ 5 Die gesetzgebende und die ausführende Gewalt des Staates wird von der richterlichen getrennt und unterschieden; die Mitglieder der beiden ersteren werden dadurch, dass sie die Lasten des Volkes mitfühlen und mittragen, von einer Unterdrückung abgehalten und deshalb in bestimmten Zeitabschnitten in ihre bürgerliche Stellung entlassen, sodass sie in jene Umwelt zurückkehren, aus der sie ursprünglich berufen wurden; die freigewordenen Stellen werden durch häufige, terminlich festgelegte und regelmäßige Wahlen wieder besetzt, bei denen alle oder ein gewisser Teil der früheren Mitglieder wieder wählbar oder nicht sind, je nachdem, wie es die Gesetze bestimmen.
§ 6 Die Wahlen der Abgeordneten, die als Volksvertreter in der Versammlung dienen, sind frei; alle Männer, die ihr dauerndes Interesse und ihre Anhänglichkeit an die Allgemeinheit erwiesen haben, besitzen das Stimmrecht. Ihnen kann ihr Eigentum nicht zu öffentlichen Zwecken besteuert oder genommen werden ohne ihre eigene Einwilligung oder die ihrer so gewählten Abgeordneten, noch können sie durch irgendein Gesetz gebunden werden, dem sie nicht in gleicher Weise um des öffentlichen Wohles zugestimmt haben.
§ 7 Jegliche Macht zur Aussetzung von Gesetzen bzw. der Ausführung von Gesetzen durch irgendeine Autorität ohne Einwilligung der Volksvertreter ist ihren Rechten abträglich und wird nicht ausgeübt.
§ 8 Bei allen Anklagen wegen Kapitalverbrechen bzw. sonstigen Straftaten hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen zu laden und eine rasche Untersuchung durch einen unparteiischen Gerichtshof aus zwölf Männern seiner Nachbarschaft zu verlangen, ohne deren eindeutige Zustimmung er nicht für schuldig befunden werden kann; auch kann er nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen; niemand kann seiner Freiheit beraubt werden außer durch Landesgesetz oder ein Urteil von seinesgleichen.
§ 9 Es dürfen keine übermäßige Bürgschaft verlangt, keine übermäßigen Geldbußen auferlegt und keine grausamen und ungewöhnlichen Strafen verhängt werden.
§ 10 Allgemeine Durchsuchungsbefehle, durch die ein Beamter oder Beauftragter ermächtigt wird, verdächtige Orte zu durchsuchen, ohne dass eine begangene Tat erwiesen ist, bzw. eine oder mehrere Personen, die nicht benannt sind, und solche, deren Vergehen nicht durch Beweisstücke genau beschrieben ist bzw. offensichtlich zutage liegt, zu verhaften, sind kränkend und bedrückend und dürfen nicht genehmigt werden.
§ 11 Bei Streitigkeiten bezüglich des Eigentums und bei Klagen persönlicher Art ist die traditionelle Verhandlung vor einem Geschworenengericht jeder anderen vorzuziehen und wird heilig gehalten.
§ 12 Die Freiheit der Presse ist eines der starken Bollwerke der Freiheit und wird nur durch despotische Regierungen beschränkt.
§ 13 Eine wohlgeordnete Miliz, die aus der Masse des Volkes gebildet wird und im Waffendienst geübt ist, ist der geeignete, natürliche und sichere Schutz eines freien Staates; stehende Heere werden in Friedenszeiten als der Freiheit gefährlich vermieden; in allen Fällen wird das Militär der Zivilgewalt streng untergeordnet und von dieser beherrscht.
§ 14 Das Volk hat ein Recht auf eine einheitliche Regierung; daher darf keine Regierung gesondert oder unabhängig von der Regierung Virginias innerhalb dessen Grenzen errichtet oder eingesetzt werden.
§ 15 Eine freie Regierung und die Segnungen der Freiheit können einem Volke nur erhalten werden durch strenges Festhalten an der Gerechtigkeit, Mäßigung, Enthaltsamkeit, Sparsamkeit und Tugend und durch häufiges Zurückgreifen auf die Grundprinzipien.
§ 16 Die Religion bzw. die Ehrfurcht, die wir unserem Schöpfer schulden, und die Art, wie wir sie erfüllen, können nur durch Vernunft und Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt; daher sind alle Menschen gleichermaßen zur freien Religionsausübung entsprechend der Stimme ihres Gewissens berechtigt; es ist die gemeinsame Pflicht aller, christliche Nachsicht, Liebe und Barmherzigkeit gegeneinander zu üben.
